8. Pressemitteilung 21.02.2023

Die Pflege – Denkfabrik geht weiter …! Teil 8 zur aktuellen Lage!
Was muss sich ändern? …was müssen wir fordern?
An Politik, Gesellschaft und Arbeitgeber!
Hauptforderung der Initiative “Pflege-Denkfabrik”
zur Krankenversicherung (KV)/Pflegeversicherung (PV) Reform:
SGB V und XI zusammenführen – eine vollsteuerfinanzierte Sozialversicherung!
Ziel:
Bezahlbare und würdevolle medizinische und pflegerische Versorgung der Hilfebedürftigen!
I.F. Berufsbild und Berufskompetenzen – Professionalisierung der Pflege
Vorbehaltsaufgaben – Übertragung heilkundlicher Tätigkeiten

Sachstandsbeschreibung
Das Pflege-Berufe-Gesetz (PflBG) ist seit 01.01.2020 in Kraft und hat die Kompetenzen, Aufgaben,
Verantwortlichkeiten in der Pflege neu festlegen und definiert. Es ist damit die gesetzliche Grundlage
für die Neuausrichtung der Profession Pflege gelegt worden. Zumindest theoretisch in diesem Gesetz,
in dem im § 5 sowie §7 PflBG klar beschrieben wird, dass die zentrale Verantwortung der Profession
die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege ist. Damit überträgt der Gesetzgeber
dem Pflegefachpersonal eigenständige Verantwortungsbereiche, geht es aber um gesundheitlich
politische Entscheidungen, wird die Profession Pflege weiterhin nicht beteiligt, noch nicht mal gehört.
Die Profession „Pflege“ muss entsprechend des PflBG in alle Entscheidung mit Stimmrecht einbezogen
werden – nur aus der Profession heraus kann fachlich diskutiert und reflektieren werden, um beratend
auf Augenhöhe mit allen Akteuren gemeinsam für eine Sicherstellung der pflegerischen Versorgung in
Deutschland Sorge zu tragen!
Das PflBG beschreibt in §4 PflBG die Vorbehaltsaufgaben für die Pflegefachpersonen. Dort steht die
Verantwortung für die Gestaltung und die Evaluation des Pflegeprozesses im Vordergrund, nicht die
pflegerische Tätigkeit selbst steht unter Vorbehalt. Dies MUSS genutzt werden und darf nicht nur auf
dem Papier, hier sogar bereits im Gesetz stehen, sondern MUSS endlich umgesetzt werden! Die
vorbehaltlichen Tätigkeiten ist die Kernaufgabe und –Aufgabe der Profession Pflege. So wie Ärzte
diagnostizieren, legen Pflegefachpersonen den fachlich pflegerischen Unterstützungsbedarf
eigenständig festlegen. Jeder in seiner Profession! Das Gesetz hebt den Aufgabenvorbehalt auf den
Pflegeprozess als das zentrale Arbeitswerkzeug professioneller Pflege.
Die Vorbehaltsaufgaben sind Steuerungswerkzeug und Arbeitsgrundlage des Pflegeprozesses und
grenzen damit das Berufsbild professionelle Pflege eindeutig von den Delegierten ärztlichen
Tätigkeiten im Bereich des SGB V – Behandlungspflege ab.
Das PflBG hat in § 37 Abs.1 Nr.3 PflBG festgelegt, dass Arbeitgeber für einen kompetenzgerechten
Personaleinsatz haften. Die Arbeitgeber werden ebenso mit einem Bußgeld belangt wie
Pflegefachpersonen, wenn Pflegehilfskräfte Vorbehaltsaufgaben übernehmen.

Weiterhin schaffen es Organisationen wie z. B. die Ärztekammer, Verbände, Gewerkschaften und
andere Lobbyisten aus dem Gesundheitswesen sehr erfolgreich eine organisierte professionelle Pflege
zu verhindern. Hiermit wird die Profession Pflege bewusst klein gehalten und nicht in Entscheidung
mit eingebunden.
Im Abschlussbericht des Projektes PeBeM “Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich
fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeheimen” beschreibt
Herr Prof. Rothgang, dass die seit Jahrzehnten antiquierte Fachkraftquote weder fachlich
leistungsrechtlich begründet, noch zeitgemäß und finanzierbar ist. Grundlage für seine
wissenschaftlichen Ausarbeitung ist sowohl der Europäischen als auch Deutsche Qualifikationsrahmen
mit den acht Qualifikationsniveaus (QN), die detailliert beschreiben und festlegen, welche
Kompetenzen in welchem Qualifikationsniveau vorhanden sein müssen, um die fachlichen
pflegerischen Aufgaben durchzuführen.
Allerdings hat der Gesetzgeber bereits im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren nicht mehr an dem
Abschlussbericht von Herrn Prof. Rothgang orientiert und aus den acht Qualifikationsniveaus, drei
Qualifikations-Abstufungen im § 113c SGB XI festgelegt.
Es muss die Frage erlaubt sein, warum eine wissenschaftliche Studie zur Personalbemessung in der
stationären Langzeitpflege beauftragt wird und völlig losgelöst von den Ergebnissen und
Empfehlung eine Gesetzgebung auf dem Weg gebracht wird, die weder den aktuellen
Gegebenheiten noch Anforderungen noch der pflegerischen Wirklichkeit entsprechen.

Wir erleben aktuell erneut eine Missachtung des Berufsstandes professioneller Pflege, in dem ANDERE
entscheiden, wie in welcher Form und vor allen, mit welcher personellen und finanziellen Ausstattung
professionelle Pflege in Deutschland erbracht werden soll.
Bereits Ende 2021 mussten bereits 63 % aller pflegebedürftiger Personen ohne professionelle Pflege
zurechtkommen – Tendenz steigend. Dies ist das gesellschaftliche Spiegelbild bzw. die Konsequenz im
Umgang mit der professionellen beruflichen Pflege in diesem Land, die weder mit Geld noch mit
Zuwanderung gelöst werden kann.
Die Mitglieder der Pflege-Denkfabrik
David Thiele, Natalie Valentin, Sabine Hindrichs, Florian Müller, Vincenza Marino, Marina Stelte